Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

BRüGDV 1

§ 7

Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

§ 6 § 8